Man kann die vorgeschlagene neue Rechtsform einer Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (zunächst: „Gesellschaft in Verantwortungseigentum“) als zusätzliches Angebot und Wettbewerb befürworten. Echter Wettbewerb setzt jedoch voraus, dass ein gewisses „level-playing-field“ herrscht. Daran fehlt es allerdings, wenn diese Unternehmensform im Vergleich zu anderen als vermeintlich „gutes“, „nachhaltigeres“ oder „verantwortlicheres“ Unternehmertum hervorgehoben und ggf. sogar privilegiert wird. Das Ansehen von Unternehmertum und Eigentum ist in Deutschland ohnehin zu Unrecht zurückgegangen, was sich durch solch eine Unterscheidung zwischen „guten“ und „weniger guten“ Unternehmen noch beschleunigen würde.
Die unumkehrbare ewige Bestandsgarantie eines Unternehmens könnte Innovationen ausbremsen oder verhindern, wenn eine Reallokation des Kapitals in zukunftsträchtigere Bereiche oder sinnvolle Unternehmenszusammenschlüsse verhindert würde.
Der Vorschlag untergräbt die Bemühungen, mehr Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, eine Stärkung der hiesigen Aktienkultur und eine möglichst breite Beteiligung an Produktivkapital und Kapitaleinkommen in der Bevölkerung zu erreichen.
Zentrale Anreizmechanismen und grundlegende Prinzipien der Sozialen Marktwirtschaft werden aufgeweicht und das Eigentumsrecht wird für diese Anteile in ein Eigentumsrecht light umgewandelt mit Folgen für das Verständnis von Eigentum im Ganzen.
In der Krise zeigen sich die Schwächen der deutschen Unternehmensbesteuerung.
Neben der beschränkten Verlustnutzung und den ertragsunabhängigen Elementen in der Besteuerung liegt insbesondere die steuerliche Behandlung der Eigenkapitalfinanzierung im Argen. Eigenkapitalkosten sind steuerlich – anders als Fremdkapitalkosten – grundsätzlich nicht abzugsfähig. So werden Anreize gesetzt, Unternehmen eher mit Fremdkapital auszustatten. In der Krise sind eine gute Eigenkapitalausstattung und Liquiditätsreserven jedoch für den wirtschaftlichen Fortbestand von Unternehmen von besonderer Bedeutung.
Die steuerliche Benachteiligung von Eigenkapitalfinanzierung trifft insbesondere neugegründete Unternehmen, denen aufgrund fehlender Sicherheiten oder geringem Cash-flow häufig keine Fremdkapitalfinanzierung zugänglich ist.
Die Einführung eines Abzugs kalkulatorischer Eigenkapitalzinsen oder vergleichbarer Regelungen würde diese Unwucht beseitigen, Anreize für eine bessere Eigenkapitalausstattung bieten und die Unternehmen dadurch auch für die Zukunft weniger krisenanfällig machen.
Die Forderung nach einer kompletten Abschaffung des Solidaritätszuschlags ist zuallererst keine Entlastungsfrage, sondern eine Frage der Rechtsstaatlichkeit.
Der Solidaritätszuschlag muss in der laufenden Legislaturperiode vollständig abgeschafft werden, da mit Auslaufen des Solidarpakts II Ende 2019 die Grundlage für die Erhebung entfällt.
Die Politik steht in der Pflicht, ihre Glaubhaftigkeit zu wahren und sich rechtstreu zu verhalten.
Aufkommensfragen oder vermeintliche Gerechtigkeitsfragen dürfen der Rechtstreue nicht vorangestellt werden.
Wer die Progression will, muss die Regression ertragen.
Der aktuelle Kompromissvorschlag Deutschlands und Frankreichs zur Erhebung einer „Mini-Digitalsteuer“ auf Online-Werbeerträge ist wenig sinnvoll.
Die zu erwartenden Steuereinnahmen sind gering und dürften kaum die Erhebungskosten übersteigen. Zudem ist die Steuer nicht dazu geeignet, eine gerechtere Besteuerung von Erträgen aus digitalen Geschäftsmodellen zu erreichen. Tatsächliche Besteuerungsunterschiede in Europa beruhen teils auf gezielter Förderung, teils auf der Systematik internationaler Besteuerung.
Statt Symbolpolitik zu betreiben, sollten die Akteure zu einer evidenzbasierten Politik zurückkehren und dabei insbesondere die tatsächlichen Besteuerungsunterschiede unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsentwicklung analysieren.